Gesetzliche Grundlagen
Grundlage für die Krebsregistrierung in Schleswig-Holstein ist das Landeskrebsregistergesetz vom 28.10.1999, zuletzt geändert am 10.01.2006. Gültig ist die Änderung ab dem 01.08.2006.
Die Novellierung des Gesetzes sieht die namentliche Meldung aller Patienten an die Vertrauensstelle des Krebsregisters Schleswig-Holstein vor. Die Speicherung in der Vertrauensstelle erfolgt namentlich oder anonym. Nach wie vor gilt die Meldepflicht für alle Ärzte (Meldestellen), da eine Erfassungsquote von mindestens 90 Prozent der neu aufgetretenen Krebserkrankungen eines Jahres als notwendig für ein aussagekräftiges Krebsregister angesehen wird. Auf die Meldepflicht verweist auch § 5 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein. Zusätzlich sieht § 4 Abs. 3 des LKRG ein Melderecht für alle Meldestellen vor.




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