Was wird gemeldet?
Das Landeskrebsregistergesetz (LKRG) sieht sowohl eine Meldepflicht (§ 4 Abs. 1) als auch ein Melderecht (§ 4 Abs. 3) vor.
Unter die Meldepflicht fallen bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, semimaligne Basaliome sowie klinisch bösartig verlaufende benigne Hirntumoren (ZNS-Tumoren)
- bei Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein, deren Erstdiagnose bis zu drei vollen Kalenderjahren zurückliegt.
Die Meldepflicht erlischt drei volle Kalenderjahre nach der erstmaligen Diagnose der bösartigen Neubildung, soweit diese nicht in der eigenen Meldestelle erfolgte.
Das Melderecht bezieht sich auf bösartige Neubildungen mit einem Tumordiagnosedatum ab 1997, soweit die Meldepflicht erloschen ist.
Des Weiteren gilt das Melderecht bei Patienten ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein. In diesem Fall muss der Patient einer Meldung, deren namentlicher Weiterleitung an das zuständige Krebsregister und der Verarbeitung nach den dort geltenden Vorschriften zustimmen.
Ein Primärtumor ist von jeder Meldestelle nur einmal zu melden. Lediglich für einen erneuten Primärtumor desselben Patienten ist eine weitere Meldung abzugeben. Metastasen, Rezidive sowie Verdachtsdiagnosen sind nicht zu melden.
Mehrere Meldungen von verschiedenen Meldestellen (z. B. Hausarzt, Klinikarzt, Pathologe) sind ausdrücklich erwünscht, da jeder Einzelne über unterschiedliche Informationen verfügt, welche zusammengeführt werden, um ein möglichst geschlossenes Bild von einer Krebserkrankung zu erhalten.




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