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Namentliche oder anonyme Speicherung

Die Patienten werden namentlich an die Vertrauensstelle gemeldet.

Ist der Patient über die Erkrankung aufgeklärt, informiert der Meldende über die Meldung an das Krebsregister und bittet den Patienten um Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben.

Eine Zustimmung des Patienten zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben hat zur Folge, dass die vollständige Namens- sowie die Straßenangabe dauerhaft in der Vertrauensstelle gespeichert werden. Nur dann kann der Patient an potentiellen Forschungsvorhaben teilnehmen. Ein Widerruf durch die den Patienten ist jederzeit möglich.

Stimmt der Patient der Mitwirkung an Forschungsvorhaben nicht zu, werden der vollständige Name sowie die Straßenangabe nach Bildung der Kontrollnummer und des Namenscodes in der Vertrauensstelle gelöscht. Bei der Kontrollnummer handelt es sich um eine numerische Codierung von Identitätsdaten, die eine Wiedergewinnung der Identität ausschließt. Die vorübergehende Kenntnis des Namens in der Vertrauensstelle ist notwendige Voraussetzung für die Bildung des Namenscodes und der Kontrollnummer, auch bei anonym zu speichernden Meldungen.

Kann ein Patient nicht um Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben gebeten werden, etwa weil er nicht über die Krankheit unterrichtet wurde oder nicht mehr in der Meldestelle behandelt wird, muss die Meldung in der Vertrauensstelle anonym gespeichert werden.

Erklärt ein Patient mit gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein, dass er mit einer Meldung an das Krebsregister nicht einverstanden ist, muss auch dieser namentlich gemeldet und die Nicht-Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben auf dem Meldebogen angegeben werden (anonyme Speicherung). Das Landeskrebsregistergesetz (LKRG) legt zum einen die Meldepflicht für Ärzte fest und schließt darüber hinaus in § 4 Abs. 1 (LKRG) ein Widerspruchsrecht des Patienten gegen die Meldung aus.

Die Mitwirkung an Forschungsvorhaben ist immer mit einer namentlichen Speicherung verbunden und nur mit Zustimmung des Patienten zulässig.

Eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Schleswig-Holstein hat, darf nur gemeldet werden (Melderecht), wenn sie sich mit der Weitergabe der namentlichen Meldung an das für ihren Wohnort zuständige Krebsregister einverstanden erklärt. Die Entscheidung von Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Schleswig-Holsteins wird auf der Rückseite der Patientenerklärung zum Krebsregister dokumentiert und auf dem Meldebogen unter Punkt 3 angegeben.

Ansprechpartner

Mirja Wendelken
Tel.: 04551/803 - 104
E-Mail: krebsregister-sh@aeksh.org
Birgit Schwarz
Tel.: 04551/803 - 108
Andrea Ramm
Tel.: 04551/803 - 106
Iris Braun
Tel.: 04551/803 - 216
Anja Korthals
Tel.: 04551/803 - 217
Annelore Maronga
Tel.: 04551/803 - 107
Anika Pichura
Tel.: 04551/803 - 101
Tina Schmidt
Tel.: 04551/803 - 102
Manuela Schwark
Tel.: 04551/803 - 103
Annette Wulff
Tel.: 04551/803 - 105
Patricia Zahn
Tel.: 04551/803 - 209