Meldende und Meldestellen
Meldende sind alle Ärzte und Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zwei oder mehr gemeinsam tätige Meldende bilden eine Meldestelle (§4 Abs. 2 Landeskrebsregistergesetz).
In den Kliniken bilden die einzelnen Abteilungen jeweils eine Meldestelle. Weitere Meldende sind alle Pathologinnen, Pathologen und Pathologischen Institute sowie Tumorzentren.
Zusätzlich sind die Kreisgesundheitsbehörden verpflichtet, die erforderlichen Daten aller Todesbescheinigungen an die Vertrauensstelle zu übermitteln.
Der Meldende informiert den Patienten über die Meldung an das Krebsregister, erhebt die erforderlichen personenbezogenen und epidemiologischen Daten und bittet den Patienten um Zustimmung zur Mitwirkung an Forschungsvorhaben.
Die (möglichst) vollständig ausgefüllten Meldungen werden in verschlossenen Umschlägen direkt an die Vertrauensstelle gesandt. Es ist nicht zulässig, Meldebögen zu faxen oder der quartalsweisen Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung beizufügen. EDV-Meldungen werden per Diskette oder per CD an die Vertrauensstelle gesandt.
Jede Meldestelle ist zur Meldung verpflichtet. Die Meldung einer anderen Meldestelle befreit nicht von der eigenen Meldepflicht!




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